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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Zur steuerlichen Behandlung des Familienlastenausgleichs und zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen
von Steuerberater Heinz Richter, Köln
Die Verwirrung ist groß! Seitdem das BVerfG mit seinen Entscheidungen v. 29. 5. und (BStBl 1990 II S. 653 und 664; s. NWB F. 3 S. 7483) die Verfassungsmäßigkeit der im Haushaltsbegleitgesetz 1983 eingeführten Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende und der Vorschriften über die Berechnung des dafür maßgebenden Einkommens ebenso verneint hat wie den von § 32 Abs. 8 EStG für die Veranlagungszeiträume 1983, 1984 und 1985 festgesetzten Kinderfreibetrag, fragen sich die Stpfl. und ihre Berater, was muß man bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und was kann man bei bestandskräftigen Steuerbescheiden (noch) tun. Auf der anderen Seite stand die Finanzverwaltung vor der Frage, ob und was sie tun kann, um bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die Flut von Einsprüchen auf ein erforderliches Maß zu reduzieren. Schließlich waren es die Bundesregierung, ihre Ausschüsse und die Parteien, die mit ihren wechselnden Vorschlägen zur gesetzlichen Änderung dazu beitrugen, daß letztlich keiner mehr so recht den Durchblick hat.
Auch die jüngste Verwaltungsregelung im BStBl I S. 91