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NWB Nr. 41 vom Seite 3221 Fach 19 Seite 3079

Der Unterhalt für das volljährige Kind

von Direktor des Amtsgerichts i. R. Heinrich Reinecke, Lehrte

I. Vorbemerkung

Das Erreichen der Volljährigkeit ist für die jungen Menschen in den wenigsten Fällen verbunden mit wirtschaftlicher Selbständigkeit. Mit 18 Jahren haben nur wenige ihre Berufsausbildung abgeschlossen. Sie sind daher nach wie vor auf Unterhaltszahlungen der Eltern angewiesen. Eine große Anzahl der Schüler, Studenten und Auszubildenden lebt wie zur Zeit der Minderjährigkeit im Haushalt der Eltern und erhält dort Naturalunterhalt. Der Gesetzgeber hat dieser gesellschaftlichen Realität dadurch Rechnung getragen, dass seit 1998 volljährige Kinder, die noch zur Schule gehen, weitgehend den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, sog. privilegierte volljährige Kinder s. Ziff. III, 3a). Es liegt auch nicht im Belieben des volljährig gewordenen Kindes, ob es weiterhin im Haushalt der Eltern unterhalten wird oder von den Eltern die Unterhaltung einer eigenen Wohnung verlangt. Vielmehr haben die Eltern auch nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes weiterhin das Recht, die Art der Unterhaltsgewährung zu bestimmen (s. Ziff. V,1 Bestimmungsrecht). Die Eltern haften dabei für den Bedarf des volljährigen Kindes anteilig nach ihren Einkomme...