Übersicht über die Kraftfahrtversicherung
I. Wesen der Kraftfahrtversicherung
Im vereinten Deutschland gibt es derzeit mehr als 41 Mio Kraftfahrzeuge, für die über 120 Versicherungsunternehmen (VU) Kraftfahrtversicherungen anbieten. Der Sammelbegriff Kraftfahrtversicherung umfaßt folgende Sparten: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH), Fahrzeugteilversicherung (FT), Fahrzeugvollversicherung (FV) und Insassenunfallversicherung (IU).
Die obligatorische KH-Versicherung ist die Hauptsparte, zu der 1990 rund 3,75 Millionen Schäden gemeldet wurden. Zum Schadenausgleich stand den VU 1990 eine Beitragseinnahme von 18,3 Milliarden DM zur Verfügung. Jeder Halter eines Kfz oder -Anhängers ist verpflichtet, eine KH-Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 1 PflVersG, Ausnahmen § 2 PflVersG). Sie darf nur bei einem zum Betrieb der KH-Versicherung zugelassenen VU genommen werden, und dieses ist im Rahmen der gesetzlichen Mindestdeckung verpflichtet, den Antrag anzunehmen (Kontrahierungszwang, § 5 PflVersG). Gegenstand der Versicherung ist die Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zivilrechtlichen Inhalts, die von Dritten wegen eines durch den Gebrauch des Kfz entstandenen Schadens gegen Halter, Eigentümer und Fahrer des versicherten Kfz gerichtet werden. Der Inhalt des Versicherungsschutzes ist durch Gesetz und verbindliche ”Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung” (AKB) einheitlich geregelt (§§ 8, 9 PflVersG).
Die FT-Versicherung mit einem Beitragsaufkommen in 1990 von 2,05 Milliarden DM ist eine Sachversicherung für das versicherte Kfz (vgl. § 12 Abs. 1 Ziff. I AKB). Sie tritt ein bei Beschädigung oder Verlust des Kfz durch Brand oder Explosion, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Kollision mit Wild oder Bruch der Verglasung.
Die FV-Versicherung mit einem Beitragsaufkommen in 1990 von 6,9 Milliarden DM deckt die zuvor genannten Schadensursachen und darüber hinaus Schäden durch Unfall und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Das VU ersetzt den Fahrzeugschaden nach Maßgabe der einheitlichen AKB (§ 13 AKB).
Beide Sparten der Fahrzeugversicherung können mit oder ohne Selbstbeteiligung (SB) abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer SB senkt die Prämie.
Die IU-Versicherung mit einem Beitragsaufkommen in 1990 von ca. 780 Millionen DM bezieht sich auf Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie Abstellen des versicherten Fahrzeugs. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert (§ 18 Ziff. I AKB). Versicherte Personen sind die berechtigten Insassen (§ 17 Abs. 1 AKB). Versichert werden können die Unfallfolgen Tod, Invalidität, Tagegeld und Heilkosten (§ 16 Abs. 2 AKB). Die Versicherungssummen für jede Deckungseventualität können zwischen Versicherungsnehmer (VN) und VU frei vereinbart werden. Der Leistungsumfang wird durch die einheitlichen AKB im einzelnen geregelt (§§ 16-22 AKB). S. 3190
§ 9a AKB sieht vor, daß ”Änderungen der allgemeinen Bedingungen und der Tarife . . . auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse . . . Anwendung” finden, und zwar im Zusammenwirken mit der von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung mit Stichtagswirkung. Dieses - erlaubte - Eingreifen in laufende Verträge gilt für die KH-Versicherung. In der Fahrzeug- und IU-Versicherung sind Änderungen der Bedingungen und des Tarifs grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem VN möglich. In der Fahrzeug-Versicherung (FT und FV) sind jedoch durch die Allgemeinen Bedingungen Umstufungsregelungen und eine Prämienanpassungsklausel (PAK) vereinbart worden (§§ 12a bis 12d AKB). Im Rahmen der PAK stellt ein unabhängiger Treuhänder jährlich Veränderungen des Schadensverlaufs fest. Das VU ist berechtigt, die Beiträge um den Prozentsatz anzuheben, der der festgestellten Schadensentwicklung entspricht. Der neue, erhöhte Beitrag gilt dann für die Folgejahresbeiträge, die nach dem 30. Dezember jedes Jahres fällig werden.
II. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Zahlung des ersten Beitrags. Weil das Fahrzeug schon vom Tage der Zulassung an benutzt werden soll, erhält der VN vorläufigen Versicherungsschutz bereits mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte (Doppelkarte), die bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden muß. Diese Versicherungsbestätigung gilt aber nur für die KH-Versicherung. Wer vor der Beitragszahlung auch in der Fahrzeug- oder IU-Versicherung vorläufigen Versicherungsschutz haben will, muß dies besonders vereinbaren und schriftlich im Antrag vermerken. Der vorläufige Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Beitrag schuldhaft nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Versicherungsscheins gezahlt wird.
Der Versicherungsschutz kann durch Zeitablauf oder durch Kündigung beendet werden. Beträgt die Versicherungsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr ist eine Kündigung erforderlich; sie muß spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages dem VU zugehen, sonst verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Daneben gibt es außerordentliche Kündigungsrechte. Im Schadensfall kann sowohl der VN als auch das VU kündigen. Bei Kündigung durch den VN ist zu beachten, daß dem VU die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zusteht. Bei Eigentumswechsel kann nur der Erwerber des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung kündigen, da der KH-Vertrag kraft Gesetzes auf ihn übergeht. Schließlich kann der VN bei einer Erhöhung der Beiträge kündigen. Hierfür gelten bestimmte Schwellenwerte (vgl. §§ 9a, 12d AKB). Die Kündigung muß dem VU innerhalb der Kündigungsfrist zugehen; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Der Versicherungsvertrag endet auch infolge Wagniswegfalls, z. B. bei Zerstörung durch Totalschaden oder Verschrottung des Fahrzeugs. Ein Wagniswegfall ist dem VU unverzüglich anzuzeigen.
III. Deckungssummen in der KH-Versicherung
In der Anlage zu § 4 PflVersG sind die sog. gesetzlichen Mindestversicherungssummen oder Deckungssummen aufgeführt. Sie betragen für
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Personenschäden: 1 000 000 DM,
jedoch bei Verletzung
mehrerer Personen 1 500 000 DM, Sachschäden: 400 000 DM, Vermögensschaden: 40 000 DM. |
Trotz dieser im internationalen Vergleich hohen Deckungssummen empfehlen die deutschen VU den freiwilligen Abschluß darüber hinausgehender Deckungssummen, da die Verschuldenshaftung des BGB der Höhe nach unbegrenzt ist. Die Versicherungsdeckung sollte an diese Haftung herangeführt werden. Die VU bieten die unbegrenzte Deckung (Illimite) gegen einen sehr geringen Zuschlag. Er beträgt S. 3191für Pkw und sonstige private Risiken ca. 1 % auf den Betrag für die Deckungssumme von 2 Mio DM pauschal und ist auch für andere gewerbliche Risiken nicht spürbar teurer.
IV. Der Tarif für die Kraftfahrtversicherung - Tarifierungsmerkmale
Der Tarif enthält Beiträge für die 4 Sparten und innerhalb dieser weitere für die einzelnen unterschiedlichen Risiken. Bis Ende 1992 ist der KH-Tarif zusätzlich in die jeweils eigenständigen Tarifgebiete Ost (neue Bundesländer) bzw. West (alte Bundesländer) aufgeteilt. Für die Beitragsfindung verwendet der KH-Tarif objektive und subjektive Tarifierungsmerkmale. Die objektiven Tarifierungsmerkmale knüpfen an die technischen Gegebenheiten des Fahrzeugs an, die durch die Fahrzeugpapiere nachprüfbar sind. Der Verwendungszweck als zusätzliches objektives Merkmal kommt hinzu. Zu den subjektiven Tarifierungsmerkmalen gehören berufsständische Merkmale und der Wohnsitz des VN bzw. der Standort seines Fahrzeugs. Das wichtigste subjektive Tarifierungsmerkmal ist jedoch der schadenfreie Verlauf. Dem VN wird nach einem bestimmten kalkulatorischen System ein ”Schadenfreiheitsrabatt” (SFR) eingeräumt, der mit jedem vollen Kalenderjahr eines schadenfreien und ununterbrochenen Bestehens des Versicherungsvertrages stufenweise bis zu 65 % steigt. Die KH-Tarife werden von den VU nach den Vorgaben der Tarif-VO kalkuliert und von den Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigt. Die Tarife für die übrigen Sparten sind nicht genehmigungspflichtig.
1. Beitragsfindung für Personenkraftwagen
Die Pkw bilden den weitaus größten Teil des Kraftfahrzeug-Versicherungsmarktes. Im Sinne des Tarifs sind es selbstgenutzte Pkw, die nicht zur gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden. Die in vielen Millionen vorhandenen Pkw lassen es zu und machen es erforderlich, sie nach verschiedenen objektiven und subjektiven Merkmalen zu unterscheiden und zu tarifieren. Droschken, Mietwagen und Selbstfahrervermietwagen fallen im KH-Tarif unter die übrigen Fahrzeuge.
a) Objektive Tarifierung
In der Haftpflichtversicherung für Pkw wird das objektive Tarifierungsmerkmal aus der sog. Fahrzeugstärke gewonnen. Dabei steigt der Beitrag mit steigender Zahl der kW-Werte der Motoren. Hier zeigt sich die langjährige statistische Erkenntnis, daß der Schadenverlauf eines Pkw mit steigender kW-Zahl gleichfalls steigt, was sicherlich auch ein Ausfluß von größerer Fahrintensität ist.
In der Fahrzeugversicherung findet als objektives Tarifierungsmerkmal das Typklassen-System Anwendung. Hier werden alle Pkw in insgesamt 31 Typklassen eingestuft, und zwar entsprechend ihren jährlich beobachteten Schadenbedarfserwartungen. Diese setzen sich einmal zusammen aus der Häufigkeit der eingetretenen Schäden, zum anderen aber auch aus den Kosten für die Beseitigung der Schäden, die vom jeweiligen Hersteller eines Fahrzeugtyps durch die Bauart beeinflußt werden können. Dieses Typklassenverzeichnis gilt sowohl für die FT- als auch für die FV-Versicherung. Aufgrund des unterschiedlichen Leistungsumfangs ist es jedoch durchaus normal, daß ein und demselben Fahrzeugtyp unterschiedliche Typklassen für die FT- und FV-Versicherung zugeteilt werden können.
b) Subjektive Tarifierungsmerkmale (Tarifgruppen)
Die Tarifgruppe A - sie gilt nur für die KH-Versicherung von Pkw - enthält besonders kalkulierte Prämien für Landwirte, die ihren mindestens 1/2 Hektar S. 3192großen Betrieb (bei Gartenbaubetrieben mindestens 2 Hektar) selbst bewirtschaften. Die gleichen Rechte haben Landwirte, die sich zur Ruhe gesetzt haben, und Landwirtswitwen (TB Nr. 9a).
Die Tarifgruppe B gilt sowohl für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellte Institutionen als auch für die Bediensteten dieser Einrichtungen, gleichgültig ob es sich um Beamte, Angestellte oder Arbeiter handelt (TB Nr. 9b). Sie gilt für die KH- und die Fahrzeugvollversicherung.
Die Tarifgruppe R gilt für alle VN, die nicht zu den Tarifgruppen A und B gehören; sie enthält die meisten VN.
c) Wohnsitz
Die Region, in der der VN seinen Wohnsitz hat, ist für die Tarifierung gleichfalls erheblich. Langjährige geführte Statistiken weisen regelmäßig nach, daß der Schadenverlauf regional höchst unterschiedlich ist. Statistisch beobachtet werden Bundesländer, Verwaltungs- und Regierungsbezirke sowie Großstädte mit mehr als 300 000 Einwohnern.
Der Regionaltarif für die KH-Versicherung im Tarifgebiet West umfaßt 16 Großstädte und 28 ländliche Regionen. In der Tarifgruppe R werden die Großstädte (RS) und die ländlichen Bereiche (RL) je 5 Regionalklassen (I-V) zugeordnet. In der Tarifgruppe B bestehen demgegenüber je 3 Regionalklassen nach Großstädten (BS) bzw. ländlichen Bereichen (BL) gegliedert. In der Tarifgruppe A gibt es keinen Regionaltarif. Die Zuordnung der Regionen erfolgt zum 1. Januar eines jeden Jahres nach der am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Statistik. Ab gilt folgendes:
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Klasse
RS RL ------------------------------------------------------------------ I Bremen, Duisburg, Hannover Braunschweig, Hannover, Lüneburg II Bielefeld, Düsseldorf, Detmold, Gießen, Kassel, Stuttgart Oberfranken, Schleswig-Holstein Weser-Ems III Bochum, Essen, Frankfurt, Arnsberg, Düsseldorf, Koblenz, Hamburg, Köln, Wuppertal Mittelfranken, Münster, Schwaben, Stuttgart, Trier, Tübingen IV Berlin, Dortmund, Darmstadt, Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Nürnberg Köln, Niederbayern, Oberpfalz, Rheinhessen-Pfalz, Saarland, Unterfranken V München Oberbayern |
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Klasse
BS BL ------------------------------------------------------------------ I Bielefeld, Bremen, Braunschweig, Detmold, Gießen, Duisburg, Hannnover, Hannover, Kassel, Lüneburg, Köln, Nürnberg, Stuttgart Oberfranken, Stuttgart, Tübingen, Weser-Ems II Bochum, Dortmund, Arnsberg, Koblenz, Mittelfranken, Düsseldorf, Essen, Münster, Niederbayern, Oberpfalz, Mannheim, Wuppertal Rheinhessen-Pfalz, Schleswig-Holstein, Schwaben, Trier, Unterfranken III Berlin, Frankfurt, Darmstadt, Düsseldorf, Freiburg, Hamburg, München Karlsruhe, Köln, Oberbayern, Saarland |
Für das KH-Tarifgebiet Ost gibt es für die Tarifgruppen R und B zur Zeit je 3 regionale Einheiten. Der Regionalklasse RLO bzw. BLO sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Ausnahme der Städte mit über 300 000 Einwohnern zugeordnet. Das frühere Ost-Berlin bildet die Regionalklasse RSO 2/BSO 2. Die übrigen Großstädte befinden sich in der Klasse RSO 1/BSO 1.
Einen Regionaltarif für die Fahrzeugteilversicherung und für die Tarifgruppen R und B in der Fahrzeugvollversicherung gibt es derzeit bei nahezu allen VU. Hinsichtlich der Anzahl der Regionen und der Regionalklassen sind allerdings S. 3193unternehmensindividuelle Gestaltungen möglich. Die Grundlage hierfür bildet § 12c AKB, der auch jährliche Umstufungen vorsieht. Von der Mehrzahl der VU wird ein Regionalklassensystem verwendet, das in der FT-Versicherung 4 Regionalklassen und in der FV-Versicherung 9 Regionalklassen für die Tarifgruppe R bzw. 5 Regionalklassen für die Tarifgruppe B umfaßt. Im einzelnen werden die Regionen dabei ab wie folgt zugeordnet:
FV-Versicherung/Tarifgruppe R
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Klasse
Region ------------------------------------------------------------------ I Bielefeld (S) II Braunschweig, Detmold, Hannover, Nürnberg (S), Stuttgart (S), Stuttgart, Tübingen III Arnsberg, Brandenburg, Freiburg, Hannover (S), Karlsruhe, Lüneburg, Mecklenburg-Vorpommern, Münster, Mittelfranken, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Wuppertal (S) IV Bochum (S), Bremen (S), Chemnitz (S), Darmstadt, Dresden (S), Düsseldorf, Duisburg (S), Kassel, Leipzig (S), München (S), Oberfranken, Rheinhessen-Pfalz, Schwaben, Weser-Ems V Berlin (S), Essen (S), Gießen, Hamburg (S), Köln, Mannheim (S), Unterfranken VI Dortmund (S), Düsseldorf (S), Frankfurt (S), Koblenz, Köln (S), Oberbayern, Saarland VII - VIII Oberpfalz IX Niederbayern, Trier |
FV-Versicherung/Tarifgruppe B
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Klasse
Region ------------------------------------------------------------------ I Nürnberg (S) II Bielefeld (S), Brandenburg, Braunschweig, Detmold, Hannover, Karlsruhe, Mecklenburg-Vorpommern, Oberfranken, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Stuttgart, Stuttgart (S), Thüringen, Tübingen, Weser-Ems, Wuppertal (S) III Arnsberg, Bremen (S), Chemnitz (S), Dresden (S), Düsseldorf, Duisburg (S), Freiburg, Hannover (S), Kassel, Leipzig (S), Lüneburg, Mittelfranken, München (S), Münster, Rheinhessen-Pfalz, Schleswig-Holstein, Schwaben, Unterfranken IV Berlin (S), Bochum (S), Darmstadt, Dortmund (S), Düsseldorf (S), Essen (S), Gießen, Hamburg (S), Koblenz, Köln, Köln (S), Mannheim (S), Oberbayern, Oberpfalz, Saarland V Frankfurt (S), Niederbayern, Trier |
FT-Versicherung
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Klasse Region ------------------------------------------------------------------ I Bielefeld (S), Brandenburg, Braunschweig, Detmold, Freiburg, Gießen, Karlsruhe, Kassel, Mecklenburg- Vorpommern, Mittelfranken, München (S), Nürnberg (S), Oberfranken, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Stuttgart, Stuttgart (S), Thüringen, Tübingen, Unterfranken II Arnsberg, Bochum (S), Chemnitz (S), Darmstadt, Dresden (S), Düsseldorf, Duisburg (S), Hannover, Koblenz, Leipzig (S), Mannheim (S), Münster, Oberbayern, Rheinhessen-Pfalz, Saaarland, Schwaben, Trier, Weser-Ems, Wuppertal III Berlin (S), Bremen (S), Dortmund (S), Düsseldorf (S), Essen (S), Frankfurt (S), Hannover (S), Köln, Köln (S), Lüneburg, Oberpfalz, Schleswig-Holstein IV Hamburg (S), Niederbayern S. 3194 |
d) Schadenfreiheits- und Schadenklassen-System
Als weiteres subjektives Tarifierungsmerkmal ist die schadenfreie Versicherungszeit zu berücksichtigen. Dies ist für die Pkw in KH und FV am deutlichsten ausgeprägt. Dabei werden die Anzahl der als ununterbrochen geltenden schadenfreien Kalenderjahre und die Anzahl der Schäden wie folgt berücksichtigt:
Einordnung in Schaden- bzw. Schadenfreiheitsklassen
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in Schadenfreiheitsklasse
(SF) Beitragssätze
in in Schadenklasse (S/M) Prozent in Klasse 0 KH/FV KH FV ------------------------------------------------------------------ SF 15 35 SF 5 60 60 SF 14 40 SF 4 65 65 SF 13 40 SF 3 70 70 SF 12 40 SF 2 85 85 SF 11 40 SF 1 100 100 SF 10 40 SF 1/2 125 110 SF 9 45 SF 8 45 S 155 - SF 7 50 O 175 125 SF 6 55 M 200 - |
Das Aufsteigen im SFR-System erfolgt nach der Anzahl der schadenfreien Kalenderjahre. Das Rückstufungssystem im Falle eines zu berücksichtigenden Schadens geht hingegen nicht gleichförmig und linear vor, sondern richtet sich nach den statistischen Ergebnissen und ist in der Tarifbestimmung Nr. 21 wie folgt geregelt worden:
Rückstufungssystem in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung (Pkw)
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aus Klasse bei 1
Schaden bei 2 Schäden bei 3
Schäden bei 4
und mehr Schäden nach Klasse ------------------------------------------------------------------------- SF 15 SF 9 SF 5 SF 3 M SF 14 SF 7 SF 4 SF 2 M SF 13 SF 6 SF 3 SF 2 M SF 12 SF 6 SF 3 SF 2 M SF 11 SF 5 SF 3 SF 2 M SF 10 SF 5 SF 3 SF 2 M SF 9 SF 5 SF 3 SF 2 M SF 8 SF 4 SF 2 SF 1 M SF 7 SF 4 SF 2 SF 1 M SF 6 SF 3 SF 2 SF 1 M SF 5 SF 3 SF 2 SF 1 M SF 4 SF 2 SF 1 SF 1/2 M SF 3 SF 2 SF 1 SF 1/2 M SF 2 SF 1 SF 1/2 M M SF 1 SF 1/2 M M M SF 1/2 S M M M S M M M M O M M M M M M M M M S. 3195 |
Rückstufungssystem in der Fahrzeugvollversicherung (Pkw)
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bei bei bei bei aus Klasse 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 und mehr Schäden nach Klasse ------------------------------------------------------------------ SF 15 SF 9 SF 5 SF 3 0 SF 14 SF 7 SF 4 SF 2 0 SF 13 SF 6 SF 3 SF 2 0 SF 12 SF 6 SF 3 SF 2 0 SF 11 SF 5 SF 3 SF 2 0 SF 10 SF 5 SF 3 SF 2 0 SF 9 SF 5 SF 3 SF 2 0 SF 8 SF 4 SF 2 SF 1 0 SF 7 SF 4 SF 2 SF 1 0 SF 6 SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 5 SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 4 SF 2 SF 1 SF 1/2 0 SF 3 SF 2 SF 1 SF 1/2 0 SF 2 SF 1 SF 1/2 0 0 SF 1 SF 1/2 0 0 0 SF 1/2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 |
Ein Vergleich der SFR- und Rückstufungstabellen zeigt, daß die Schadenfreiheitsklassen in KH und FV weitgehend übereinstimmen. In der FV fehlen lediglich die Klassen S und M, an ihrer Stelle tritt die Klasse 0. Auch die Beitragssätze sind für die Klassen SF 1 bis SF 15 für beide Versicherungssparten gleich, lediglich für SF 1/2 und für die Klasse 0 gibt es abweichende Beitragssätze.
2. Beitragsfindung für die übrigen Fahrzeuge
Für diese Fahrzeuge gelten vom Grundsatz her die gleichen Regelungen. Bei den objektiven Merkmalen finden wir Motorstärke als Tarifierungsmerkmal für Krafträder und Zugmaschinen, zulässiges Gesamtgewicht bei den Fahrzeugen des Güterverkehrs und schließlich Anzahl der Plätze bei den Omnibussen.
Die Fahrzeuge des Güterverkehrs werden nach der betriebenen Verkehrsart unterschieden nach Werknah-, Werkfern-, Güternah- und Güterfern-, Möbel- und Umzugsverkehr. Für Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr, bei einer Reihe von VN auch für Motorräder, gilt auch die TG B.
Das objektive Tarifgerüst wird ergänzt durch ein SFR-System, das hinsichtlich der Anzahl der Klassen und der Beitragssätze gestraffter ist und infolgedessen auch ein gekürztes Rückstufungssystem zur Folge hat. Das SFR-System für diese übrigen Fahrzeuge weist folgende Klassen auf:
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KH- und FV-Versicherung
(übrige Fahrzeuge) Beitragssätze
in Prozent in Schadenfreiheitsklasse (SF) ------------------------------------------------------------------ SF 3 50 SF 2 70 SF 1 90 SF 1/2 95 0 100 S. 3196 |
Rückstufungssystem in der KH- und FV-Versicherung (übrige Fahrzeuge)
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aus Klasse bei 1
Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden nach Klasse ------------------------------------------------------------------ SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 2 SF 1 SF 1/2 0 SF 1 SF 1/2 0 0 SF 1/2 0 0 0 0 0 0 0 |
3. Insassen-Unfallversicherung
Die Insassen-Unfallversicherung hat größere Bedeutung bei den Pkw. Hier werden die Verträge in aller Regel nach dem Pauschalsystem abgeschlossen (§ 16 Abs. 1a AKB). Die versicherten Summen werden bei 2 und mehr Insassen zunächst um 50 % erhöht und dann durch die Anzahl der Insassen geteilt (§ 16 Abs. 3 AKB).
Der Fahrer selbst, und zwar gleichgültig, ob es sich um den VN oder um einen berechtigten Fahrer handelt, hat aus der Haftpflichtversicherung für das gelenkte Fahrzeug - im Gegensatz zum Insassen - keine Entschädigung zu erwarten. Aus Gefälligkeit beförderte Insassen müssen zur Realisierung ihrer Haftpflichtansprüche dem Fahrer ein Verschulden nachweisen. Dieser Nachweis kann unter Umständen nicht zu führen sein. Entscheidend ist aber, daß Leistungen aus der IU-Versicherung zum einen ein Verschulden des Fahrers nicht voraussetzen und zum anderen zusätzlich zu einer bezahlten Haftpflichtentschädigung hinzutreten.
V. Das SFR-System in der Praxis
1. Prämienvorteile bei Erstzulassung
Das erhöhte Risiko für neue VN - in aller Regel auch neue Autofahrer - drückt sich in dem hohen Beitragssatz für die Anfängerklasse 0 mit 175 % aus. Im Hinblick auf diesen Beitragssatz sind für erstmalige VN die Möglichkeiten, zumindest die Klasse 1/2 zu erreichen, von großer Bedeutung. Hierfür sieht der Tarif folgende Voraussetzungen vor:
a) Wenn der VN mindestens seit drei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die ihm das Fahren eines Fahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen in der Bundesrepublik ermöglicht.
b) Gleiches gilt, wenn der VN nachweist, daß für ihn oder seinen Ehegatten bereits ein Pkw versichert ist, der sich in einer Schadenfreiheitsklasse befindet.
c) Stehen dem VN diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung, muß er also mit der Klasse 0 beginnen, dann führt ein Beginn des Versicherungsvertrages mit der Klasse 0 im ersten Halbjahr schon für das nächste Kalenderjahr in die Klasse 1/2. Beginnt der Vertrag der Klasse 0 bereits am 1. 1., dann wird der Vertrag im nächsten Kalenderjahr bereits in die Schadenfreiheitsklasse 1 eingestuft. Der VN sollte sich daher bei einem Versicherungsbeginn kurz nach dem 1. 1. oder dem 1. 7. überlegen, ob sich ein rückwirkender Abschluß des Vertrags lohnt, um auf diese Weise - wiederum Schadenfreiheit unterstellt - schon im nächsten Jahr einen besseren Beitragssatz erhalten zu können.
2. Beitragslose Zeiten
Ein bereits erreichter SFR wird durch eine kurze Unterbrechungszeit nicht wieder getilgt. Beitragslose Zeiten - z. B. wegen einer Ruheversicherung oder weil kein Kfz vorhanden ist - werden bis zu einer Dauer von sechs Monaten als völlig unschädlich behandelt. S. 3197
Dauert die Unterbrechung länger als sechs Monate bis zu einem Jahr, dann wird der neue Vertrag bei Wiederbeginn in die vorher erreichte SF-Klasse eingestuft, muß dort aber noch im nächsten Jahr verbleiben. Dauert eine solche beitragslose Zeit länger als ein Jahr oder gar mehrere Jahre, so wird der Vertrag für jedes Jahr um eine Klasse zurückgestuft. Nach siebenjähriger Unterbrechung ist der gesamte SFR verloren. Ein solcher VN hat dann die Möglichkeiten, die oben unter a) bis c) dargestellt wurden.
Wechselt der VN das VU oder Fahrzeug, dann ist der Wechsel im Hinblick auf den SFR völlig unschädlich, vorausgesetzt, daß es sich um ein Ersatzfahrzeug der gleichen Art und Zweckbestimmung handelt. Der alte VU wird auf Anforderung dem neuen VU den SFR-Stand und den Schadenverlauf des bisher bei ihm bestehenden Vertrages bescheinigen. Der Erwerber des Fahrzeugs hat naturgemäß keinen Anspruch darauf, daß subjektive Tarifierungsmerkmale des Vorbesitzers (zum Beispiel Beamteneigenschaft, SFR, Schwerbeschädigtennachlaß) auf ihn übertragen werden.
3. Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes
SFR wird nur dann gewährt, wenn der VN nachweist, daß er eine entsprechende schadenfreie Anzahl von Kalenderjahren versichert war. Das Beweismittel des VN ist einzig und allein der eigene, das heißt auf seinem Namen lautende Versicherungsvertrag. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme. Der VN kann sich zum Beweis seiner schadenfreien Fahrtätigkeit auch auf den Versicherungsvertrag eines Dritten berufen. Eine Übertragung des SFR ist aber nur dann möglich, wenn der Dritte seinerseits auf den SFR verzichtet und wenn der VN glaubhaft macht, daß er nicht nur gelegentlich das Fahrzueg des Dritten mitgefahren hat, und zwar für den Zeitraum, der an Kalenderjahren für die in Frage kommende Schadenfreiheitsklasse erforderlich ist. Zumindest muß er also für diese Zeit ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein. Ist der Dritte verstorben, muß auch hier die Glaubhaftmachung erfolgen, daß der SFR ”erfahren” wurde.
4. Weitere Möglichkeiten der Prämienverringerung
a) Selbstregulierung von Bagatellschäden
Da im Falle eines Schadens, für den das VU Aufwendungen zu erbringen hat, eine Rückstufung des Vertrages nach dem oben dargestellten Rückstufungsmodell erfolgt, kann es für den VN interessant sein, einen kleinen Haftpflichtschaden selbst zu regulieren. Er kann dabei den Weg gehen, von vornherein die Regulierung des Schadens selbst durchzuführen und sein VU erst gar nicht zu benachrichtigen. Wenn ihm diese Schadenregulierung mit einem Betrag bis zu 500 DM gelingt, dann kann er auch im Falle eines späteren Schadens diesen Schaden noch nachmelden, falls die Selbstregulierung uninteressant geworden ist.
b) Schadenrückruf
Der VN kann über einen solchen Bagatellschaden aber auch seinen Haftpflichtversicherer informieren und ihn um eine Regulierung bitten. Sein VU wird ihm nach Erledigung des Schadens mit einem Betrag von unter 1 000 DM dann mitteilen, welche Schadenaufwendungen er an den geschädigten Dritten erbringen mußte. Der VN hat dann die Möglichkeit, binnen sechs Monaten nach Eingang der Regulierungsmitteilung seinem VU zu erklären, daß er zur Erhaltung des SFR den Schaden ”zurückkaufen” möchte.
c) Behinderten-Nachlaß
Eine Prämienreduzierung um 25 % bzw. 12,5 % ist noch möglich für einen bestimmten Kreis von Körperbehinderten. Wenn sie dem VU durch Einreichen S. 3198einer Fotokopie des Kraftfahrzeugsteuerbescheides nachweisen, daß sie als Behinderte gem. § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz von der Kfz-Steuer befreit sind, können sie für ein Kfz in der KH-Versicherung einen Beitrags-Nachlaß von 25 % erhalten. Wenn die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 um 50 % ermäßigt wurde, beträgt der Nachlaß 12,5 %. Einige VU gewähren den Nachlaß auch in der FV-Versicherung.
VI. Schadenregulierung in besonderen Fällen
1. Verkehrsopferhilfe
Trotz des Pflichtversicherungssystems kommt es immer wieder vor, daß Verkehrsopfer ihre berechtigten Ansprüche nicht realisieren können, weil der Schädiger
sich unerkannt von der Unfallstelle entfernt (Fahrerflucht),
pflichtwidrig nicht versichert war oder
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Für diese drei Fallkonstellationen tritt nach den Vorschriften der §§ 12 ff. PflVersG der Verein Verkehrsopferhilfe e. V., Glockengießerwall 1, 2000 Hamburg 1, Telefon 0 40 / 32 10 70, ein, allerdings nur subsidiär. Der Verein prüft, ob dem Geschädigten Ersatzansprüche gegen andere Einrichtungen (Kaskoversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherer, Dienstherr) zustehen, und verweist ihn gegebenenfalls dorthin. Ist nach dieser Vorprüfung die Eintrittspflicht des Vereins gegeben, dann ersetzt er den verbliebenen Schaden in voller Höhe bis zur gesetzlichen Mindestdeckungssumme (vgl. Ziff. III).
Lediglich im Falle a), Fahrerflucht, tritt eine Leistungsbegrenzung ein. Schäden am Kfz und daraus folgende Schäden (z. B. Abschlepp- und Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden (z. B. Kleidung) werden abzüglich eines ”Selbstbehaltes” von 1 000 DM voll ersetzt. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist reduziert. Es wird etwa ein Drittel des normalen Schmerzensgeldes gezahlt.
2. Besondere Schadensursachen
a) Militärfahrzeuge
Bei Unfällen mit Militärfahrzeugen sind je nachdem, ob der Schädiger den bundesdeutschen, sowjetischen oder den NATO-Streitkräften angehört, unterschiedliche Behörden zuständig. Bei Unfällen mit Bundeswehrfahrzeugen ist jeweils die Wehrbereichsverwaltung zuständig, in der das Fahrzeug stationiert ist. Welche dies ist, kann bei der Polizei erfragt werden. Haben Soldaten der sowjetischen Streitkräfte in den neuen Bundesländern während des Dienstes einen Unfall verursacht, erfolgt die Schadenregulierung durch die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen. Die örtliche Zuständigkeit muß im Einzelfall beim Finanzamt erfragt werden. Bei Unfällen mit Militärfahrzeugen der NATO-Staaten müssen die Ersatzansprüche beim Amt für Verteidigungslasten geltend gemacht werden. Die Anschrift der zuständigen Außenstelle erfährt man bei der Polizei. In allen Fällen gilt: Die Schadensersatzforderungen müssen innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Unfall schriftlich geltend gemacht werden, auch wenn der Unfall schon durch die Polizei aufgenommen wurde.
b) Ausländische Zivilfahrzeuge
Stammt das schadenstiftende Fahrzeug aus der EG, ist das amtliche ausländische Kennzeichen zu notieren. Stammt es aus einem sonstigen Land oder trägt es ein Zollkennzeichen, sind vom Fahrer die Angaben über das VU aus der mitzuführenden Versicherungsbestätigung - Grüne Karte, rosa Grenzpolice oder gelbe Versicherungsbestätigung - zu notieren. In beiden Fällen verhilft zur Schadenregulierungsvermittlung der HUK-Verband, Glockengießerwall 1, 2000 Hamburg 1, Telefon 0 40 / 32 10 70.
Fundstelle(n):
NWB Fach 28 Seite 619 - 628
NWB1991 Seite 3189 - 3198
NAAAA-83879