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NWB Nr. 40 vom Seite 3333 Fach 27 Seite 5405

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Sozialrecht

von Rechtsanwalt Dr. Klaus Louven, Präsident des SG a. D., Kempen

Aus der Entscheidungssammlung des BSG (2. Quartal 1999 bis 2. Quartal 2000)

I. Rentenversicherung

1. Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine nach der RVO berechnete, über den hinaus befristet bewilligte Waisenrente ist bei ihrer erneuten Bewilligung nach dem SGB VI zu berechnen. Für die Anrechnung der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) findet die Übergangsregelung des § 311 SGB VI keine Anwendung mehr (, BSGE 83 S. 120 ff.). Regelungen zu diesem Fragenkomplex finden sich in §§ 93, 311 und 266 SGB VI. Anrechnungsvorschrift ist im vom BSG entschiedenen Fall nicht mehr § 311, sondern § 93 SGB VI. Die Anrechnung der Vollwaisenrente aus der gesetzlichen UV auf die Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) nach § 93 SGB VI erfolgt zur Vermeidung einer sozialpolitisch unerwünschten Doppelversorgung durch kongruente Leistungen verschiedener Versicherungsträger. Dabei stellt die Grenzbetragsregelung in § 93 Abs. 3 SGB VI sicher, dass im Ergebnis zumindest derjenige Betrag verbleibt, der der höheren Rente ent...