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Rechtsprechung zum Arbeitsrecht
1. Halbjahr 2002
I. Individualarbeitsrecht
1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht
a) Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst
Nach der st. Rspr. des BAG liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Arbeitnehmer (AN) sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber (ArbG) bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhält, damit er die Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (so NZA 1987 S. 635). Nachdem der EuGH entgegen der bisherigen Auffassung im deutschen Arbeitsrecht in seiner Entscheidung vom (Rs. C-303/98, NZA 2000 S. 1227) festgelegt hat, dass die Bereitschaftsdienste, die Ärzte in Form persönlicher Anwesenheit in der Betriebsstätte leisten, insgesamt als Arbeitszeit und ggf. als Überstunden i. S. der Richtlinie 93/104/EG anzusehen sind, hatten sich erwartungsgemäß nun auch im deutschen Arbeitsrecht die ersten Instanzgerichte mit diesem Thema zu befassen.
So hat das LAG Hamburg in europarechtskonformer Auslegung des Begriffs Arbeitszeit den ärztlichen Bereitschaftsdienst sowohl mit als auch ohne Inanspruchnahme arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit i. S. ...