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Rechtsprechung zum Arbeitsrecht - 1. Halbjahr 1997 -
I. Individualarbeitsrecht
1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht
a) Begriff Arbeitnehmer
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Lehrkräfte, die außerhalb von Universitäten und Hochschulen an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, sind nach st. Rspr. des BAG in aller Regel Arbeitnehmer (AN), auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Volkshochschuldozenten dagegen können, wenn sie außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Nach einer neuen Entscheidung bleibt das BAG auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges (Abendgymnasium) unterrichten, bei seiner typisierenden Betrachtungsweise. Sie sind regelmäßig als AN anzusehen (, DB 1997 S. 1037).
b) Befristeter Arbeitsvertrag
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Abgesehen von den Befristungsmöglichkeiten eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 1 BeschFG (geändert durch Ges. v. ) bedarf die Befristung von Arbeitsverträgen zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein zusätzlicher, aber vorübergehender Arbeitskräftebedarf kann eine derartige Befristung eines ...