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NWB Nr. 10 vom Seite 695 Fach 26 Seite 3455

Rechtsprechung zum Arbeitsrecht - 2. Halbjahr 1991 -

von Richter Günter Brede, Kassel

I. Individualarbeitsrecht

1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht

a) Arbeitnehmer - Gesellschafter --

Sind nach einem Mitarbeitervertrag alle Mitarbeiter einer GmbH unabhängig von ihrer formellen Stellung gleichberechtigt und gleichverantwortlich und üben sie alle im Betrieb anfallenden Arbeiten einschließlich der Verwaltungs- und Organisationsarbeiten aus, sind die einzelnen Mitarbeiter nicht etwa als Arbeitnehmer (AN) der GmbH, sondern eher als Mitglieder einer sog. Eigengruppe, d. h. einer Mehrheit von AN, die sich zu gemeinsamer Arbeitsleistung aus eigener Initiative zusammengeschlossen hat und als Gruppe ihre Dienstleistung dem Arbeitgeber (ArbG) anbietet, anzusetzen. Die Arbeitspflicht beruht allein auf dem Gruppeninnenverhältnis, also gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen. Damit sind sie jedoch nicht persönlich abhängig. Indem alle Mitarbeiter auch unstreitig Gesellschafter und gleichzeitig zu Geschäftsführern bestellt waren, gilt dies um so mehr, als sie dadurch zu Organen der GmbH bestellt wurden (, DB 1991, 2595).

b) Befristeter Arbeitsvertrag --

- Schwangerschaft

Wird zwischen den Arbeits...