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Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 1998
I. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
1. Der Tatbestand des § 370 AO
a) Steuerhinterziehung zu Lasten von Drittstaaten
Die Hinterziehung von Eingangsabgaben, die von einem Mitgliedstaat der EG verwaltet werden, ist nach § 370 Abs. 6 AO unter Strafe gestellt. Der Zollkodex versteht in Art. 4 Nr. 10 unter Einfuhrabgaben Zölle und Abgaben gleicher Wirkung bei Einfuhr der Waren, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind. Damit ist zwar der Begriff der Eingangsabgaben in Einfuhrabgaben geändert worden. Eine sachliche Änderung der § 370 Abs. 6 AO ausfüllenden Bestimmungen ist damit jedoch nicht erfolgt. Wird nun eine dementsprechende Straftat von Bord eines Schiffes begangen, das unter deutscher Flagge fährt, kommt deutsches Strafrecht zur Anwendung (OLG Schleswig, rkr. Beschl. v. - 3 Ws 284/97, wistra 1998 S. 30).
b) Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte
Auch ein Finanzbeamter, der Steuern zu niedrig festsetzt, kann Steuerhinterzieh...BStBl 1998 II S. 458