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Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 1992
I. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
1. Einzelne Begehungsformen
a) Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit mittelbarer Parteienfinanzierung
Bei Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit mittelbarer Parteienfinanzierung, die ein als Berufsverband auftretender politischer Verein betreibt, führt der Umstand, daß höhere FinBeh das tatsächliche Geschäftsgebaren des Vereins kennen und dulden, für sich allein nicht zur Straflosigkeit der gegenüber dem Veranlagungs-FA begangenen Tat. Ein Wirtschaftsverband, dessen tatsächlicher Hauptzweck die finanzielle Unterstützung politischer Parteien ist, ist kein Berufsverband im steuerrechtlichen Sinne, sondern ein politischer Verein. Für die Beurteilung eines solchen Wirtschaftsverbandes als politischer Verein kommt es nicht darauf an, ob er die erhebliche finanzielle Unterstützung politischer Parteien ausschließlich in Form von Zuwendungen aus eigenen Mitteln leistet oder daneben in beträchtlichem Umfang auch im Wege bestimmungsgemäßer ”Durchleitung” ihm zugegangener Fremdmittel. Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild. Mitgliedsbeiträge einer KG an einen politischen Verein waren auch in ...