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NWB Nr. 50 vom Seite 4683 Fach 8 Seite 1483

BFH-Entscheidungen zum Grunderwerbsteuerrecht im Jahr 1998

von Dr. Gerhard Mößlang, Vorsitzender Richter am BFH, München

1. Umlegung nach dem Baugesetzbuch

(BStBl 1998 II S. 27; LX144730) betr. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 3 Nr. 1 GrEStG, § 63 Abs. 1 BauGB.

Hinweis: Hardt, KFR F. 8 GrEStG § 1, 1/98, S. 155.

Vor der Umlegung hatte das Grundstück der Klin. und Revisionsbeklagten - als Einwurfgrundstück - eine Fläche von 564 qm, dem ein Wert von 125 DM/qm, insgesamt also 70 500 DM, zugemessen wurde. Das Zuteilungsgrundstück war mit dem Einwurfgrundstück nahezu flächen- und deckungsgleich; es hatte eine Fläche von 571 qm; als Wert wurden ihm 150 DM/qm, insgesamt also 85 650 DM, zugemessen. Der höhere Wert wurde von der Umlegungsbehörde mit ersparten Notarkosten, Freilegungs- und Vermessungskosten sowie - das Grundstück hatte nunmehr einen Straßenanschluß - mit den Straßenlandkosten begründet. In Höhe des Mehrwerts von 15 150 DM wurde eine an die Stadt zu zahlende Ausgleichsleistung gegen die Klin. (und ihren Ehemann als Miteigentümer) festgesetzt. Das FA unterwarf die Zuteilung des Grundstücks in Höhe der auf die Klin. entfallenden Wertdifferenz von 7 575 DM der GrESt, das FG hob den GrESt-Bescheid als rechtswidrig auf; der BFH bestätigte diese Entscheidung mit der folgenden von der des FG allerdings abweichend...