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NWB Nr. 22 vom Seite 1679 Fach 7 Seite 6059

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft

von RA StB Dipl.-Betriebswirt (BA) Andreas Kieker und Dipl.-Finanzwirt (FH) Thaddäus Schiller, Stuttgart

Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung

I. Bisherige Rechts- und Verwaltungsauffassung

Nach bisher h. M. (vgl. , BStBl 1980 II S. 622; Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 1 Anm. 230 ff., m. w. N., und Abschn. 1 Abs. 8 Satz 1 und Abschn. 18 Abs. 4 Satz 1 UStR 2000) führte die Führung der Geschäfte einer GmbH & Co. KG und deren Vertretung durch die Komplementär-GmbH zu keinem Leistungsaustausch. Dies galt unabhängig davon, ob die PersGes dafür eine gewinnabhängige, eine gewinnunabhängige oder keine Geschäftsführungsvergütung bezahlte. Danach handelte es sich lediglich um die Ausübung der dem zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Gesellschafter obliegenden Mitgliedschaftsrechte. Auch konnte die Komplementär-GmbH nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen der Kommanditgesellschaft eingegliedert sein (, BStBl 1979 II S. 288, Abschn. 21 Abs. 2 Satz 4 UStR). Vorsteuern aus Eingangsleistungen an die Gesellschafter (z. B. Aufstellung der Bilanzen, Jahresabschlussprüfung, Rechts- und Beratungskosten) konnten von den Gesellschaftern mangels Unternehmereigenschaft nicht abgezogen werden. Lediglich mit der Erbringung weiterer umsatzsteuerbarer Leistungen (z. B....