Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 5 vom Seite 353 Fach 6a Seite 129

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 1. Halbjahr 1992

von Steuerberater Dr. K. J. von Bornhaupt, München

I. Arbeitslohn § 19 EStG

1. Einmalige Zuwendung anläßlich des Diplomerwerbs

(BFH/NV S. 22; LX97309) betr. § 3 Nr. 11 und 12, § 34 Abs. 3 EStG.

Die Klin., eine Beamtin im gehobenen Dienst der FinVerw des Landes NW, erhielt nach erfolgreichem Abschluß ihres Studiums an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und dem Erwerb des Diploms einer Betriebswirtin VWA eine einmalige Zuwendung in Höhe von 500 DM. Streitig ist, ob die Zahlung lohnsteuerpflichtig ist.

Der BFH bejahte diese Frage. Auch ”Gelegenheitsgeschenke” seien nach der heutigen Rspr. steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Vorteil - wie hier - nur mit Rücksicht auf das individuelle Dienstverhältnis eingeräumt werde und die Leistung sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des AN erweise. Es sei keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 und 12 Satz 1 EStG gegeben, weil der Besuch der Verwaltungsakademie nicht der Ausbildung, sondern der Fortbildung der Klin. gedient habe und die Zuwendung besoldungsrechtlich nicht als ”Aufwandsentschädigung” gezahlt worden sei. Die durch das Ablegen der Abschlußprüfung entstandenen Aufwendungen seien zudem nicht unmittelbar, sondern allenfalls...