Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 2 vom Seite 91 Fach 6a Seite 71

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 3. Vierteljahr 1987

von Oberamtsrat Günter Fella, Würzburg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Werbungskosten § 9 EStG

1. Häusliches Arbeitszimmer

a) , BStBl II S. 500, betr. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

Der Kläger war im Streitjahr 1983 als Justizreferendar tätig und bewohnte eine angemietete 41,56 qm große Zweizimmerwohnung. Ein Zimmer dieser Wohnung mit 12,08 qm (= 29,07 %) wurde von ihm als Arbeitszimmer genutzt. Er begehrte im LStJA 1983, von den insgesamt entstandenen Aufwendungen von 4 638 DM den dem Arbeitszimmer zuzurechnenden Anteil von 1 901 DM als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzusetzen. Das FA erkannte aber nur 29,07 % von 4 638 DM = 1 349 DM als abzugsfähige WK an. Der Stpfl. war sowohl im Einspruchs- wie auch im Klageverfahren der Ansicht, der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil sei nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der Wohnung abzüglich der des Arbeitsraumes aufzuteilen. Das ergebe einen Kostenanteil von 40,97 %. Einspruch und Klage hatten aber keinen Erfolg.

Der BFH wies zunächst darauf hin, daß das U. v. VI R 68/83 (BStBl 1984 II S. 112) Streit hat entstehen lassen, ob bei der Berechnung der anteilig auf das Arbei...