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NWB Nr. 29 vom Seite 1889 Fach 6a Seite 45

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 1. Vierteljahr 1986

von Oberamtsrat Günter Fella, Würzburg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Arbeitslohn § 19 EStG

1. Arbeitslohn für Tätigkeit in der DDR

, BStBl 1986 II S. 64, betr.: § 3 Nr. 63 und § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Der Kl. hatte im Streitjahr 1976 seinen Wohnsitz in West-Berlin und war als Vertriebsingenieur bei einer dort ansässigen Firma angestellt. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unternahm er beinahe täglich Dienstreisen in die DDR oder nach Ost-Berlin, um dort Kunden seiner Arbeitgeberin zu Verkaufsgesprächen aufzusuchen. In den Betriebsräumen der Firma in Berlin (West) hielt sich der Stpfl. zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten nur etwa 5 Std. in der Woche auf.

Gegen den ESt-Bescheid 1976 legte der Stpfl. Einspruch ein mit dem Antrag, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei zu belassen. Während das FA das Ersuchen des Kl. ablehnte, gab das FG der Klage insoweit statt, daß es nur den Arbeitslohn, der auf die Betätigung in West-Berlin entfiel, als stpfl. behandelte und die WK und Sonderausgaben entsprechend in abzugsfähige und nicht absetzbare Aufwendungen aufteilte.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG in vollem Umfang und kam gleichfalls zu dem Erge...