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NWB Nr. 16 vom Seite 985 Fach 6a Seite 41

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 4. Vierteljahr 1985

von Oberamtsrat Günter Fella, Würzburg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Arbeitnehmer § 19 EStG

1. Selbständigkeit von Werbedamen

, BStBl II S. 661, betr.: § 19 Abs. 1 EStG; § 1 Abs. 2 und 3 LStDV.

Nach der Entscheidung des BFH können Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, selbständig sein. Die Damen tragen insofern Unternehmerrisiko, als sie sich bei der Ausführung ihrer Aufträge in verschiedenen Unternehmen durch gute Leistungen stets für ein folgendes Engagement empfehlen müssen. Sie sind auch nicht fest in die Betriebe eingegliedert, was schon durch die fehlenden Einnahmen bei Krankheit usw. unterstrichen wird. Die Tatsache, daß die Damen nur während der Öffnungszeiten der Firmen tätig sein können, steht der Selbständigkeit ebensowenig entgegen wie das feste Tageshonorar.

Arbeitslohn § 19 EStG

2. Betriebsveranstaltungen

, BStBl II S. 532, betr.: § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Die Klägerin, eine GmbH, veranstaltete 1976-1979 je einen Betriebsausflug in 20-40 km vom Arbeitsplatz entfernte Ausflugsorte. Die GmbH kam für die Fahrtkosten sowie für Speisen und Getränke der ca. 200 Teilnehmer auf. Die Mehrzahl der AN wurde von ihren Ehegatten begleitet, so daß...