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NWB Nr. 28 vom Seite 1823 Fach 6a Seite 3

BFH-Rechtsprechung zur Lohnsteuer im 1. Vierteljahr 1983

von Oberamtsrat Günter Fella, Würzburg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Arbeitslohn § 19 EStG

1. Vom Arbeitgeber veranlaßte Vorsorgeuntersuchungen

, BStBl 1983 II S. 39, betr. §§ 8 und 19 EStG.

Die Klägerin, eine GmbH, gewährt nach betriebsinternen Bestimmungen ihren Führungskräften als Ergänzung der eigenen Gesundheitsvorsorge regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen, die auf Grund eines Vertrages zwischen der Klägerin mit der Deutschen Klinik für Diagnostik in Wiesbaden durchgeführt werden. Die Kosten der Untersuchungen werden von der Klägerin getragen und der untersuchte AN hat den Befund- und Arztbericht dem Werksarzt zur Einsicht zu überlassen, damit dieser unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht den AN in bezug auf eine weitere ärztliche Behandlung berät. Die GmbH wertet die Teilnahme an diesen Vorsorgeuntersuchungen als Voraussetzung für jede mögliche und freiwillige Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall über die gesetzlichen Fristen hinaus.

Das FA sah in den Vorsorgeleistungen ebenso wie das FG einen geldwerten Vorteil an die einzelnen AN und damit stpfl. Arbeitslohn. Die Klägerin wurde für die LSt in Haftung genommen.

Der BFH entschied aber, daß vom ...