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NWB Nr. 44 vom Seite 4009 Fach 5a Seite 199

BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 2000

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

Steuerpflicht, Steuergegenstand § 2 GewStG

1. Architektenähnliche Tätigkeit

(BStBl 2000 II S. 31; LX552453) betr. § 2 Abs. 2 GewStG; § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Der Kl. und Revisionskl. schloss im Jahre 1963 eine Betonbauer-Lehre erfolgreich ab. Danach war er als Facharbeiter in verschiedenen Unternehmen und als Volontär in einem Architekturbüro tätig. Von 1966 bis 1968 besuchte er eine Bautechniker-Schule. In der Folgezeit war der Kl. als angestellter Planer und/oder Bauleiter bei verschiedenen ArbG tätig. Seit 1973 betreibt er ein eigenes Planungs- und Bauleitungsbüro. Ein Eintrag in die Architektenliste wurde 1994 abgelehnt. FA und FG beurteilten die Tätigkeit des Kl. als gewerblich. Hiergegen richtete sich die Revision des Kl.

Der BFH entschied, dass der Kl. in den Streitjahren gewerblich und nicht gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich tätig war. Der BFH wies darauf hin, dass das (BStBl 1990 II S. 64) nicht dahin missverstanden werden darf, dass jede Bauleitertätigkeit architektenähnlich sei. Eine architektenähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vielmehr nur vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Architekten in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Quali...