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NWB Nr. 46 vom Seite 3827 Fach 5a Seite 117

BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 1994

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

Steuergegenstand § 2 GewStG

1. Einweisung in Fitneß-Studio-Geräte keine unterrichtende Tätigkeit

(BStBl II S. 362; LX108804) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; §§ 15, 18 Abs. 1 EStG.

Hinweis: Anm. in HFR 1994 S. 326.

Der Kl. betreibt ein Sport- und Fitneß-Studio für Frauen. Er ist Masseur und medizinischer Bademeister. Der Kl. schließt mit den Kundinnen i. d. R. Zeitverträge ab, die zunächst auf 6 Monate oder ein Jahr befristet sind. Die Kundinnen sind berechtigt, sämtliche dem Training dienende Einrichtungen uneingeschränkt zu benutzen. Sie werden zu Beginn des Trainings in die Handhabung von Hanteln und Maschinen eingewiesen. Die Überwachung des Trainings richtet sich nach dem Bedarf der einzelnen Kundinnen.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung, daß die Tätigkeit des Kl. keine Ausübung eines freien Berufs darstellt, insbesondere keine unterrichtende Tätigkeit. Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierender Form. Die Überlassung von Sportgeräten zur Nutzung durch die Kunden stellt auch dann eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn die Kundinnen zu Beginn der Nutzung in die...