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NWB Nr. 38 vom Seite 2713 Fach 5a Seite 37

BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer im 1. Halbjahr 1987

von Ltd. Ministerialrat Dr. Walter Kratzer, München/Bad Heilbrunn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Steuergegenstand, Steuerpflicht § 2 GewStG

1. Zur Begriffsauslegung ”Ingenieur”

(BStBl 1987 II S. 116) betr. § 2 Abs. 1 GewStG; § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Der BFH stellte fest, daß es für die Zuordnung einer Berufstätigkeit zu dem Katalogberuf ”Ingenieur” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht ausreicht, daß ein Stpfl. die Berufsbezeichnung Ingenieur nur auf Grund der Übergangsregelung des Art. 3 Abs. 1 BayIngG führt. Vielmehr ist der betroffene Stpfl. nur dann Ingenieur i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn er auch schon vor Inkrafttreten des BayIngG die Tätigkeit eines Ingenieurs ausgeübt hatte. Ist dies nicht der Fall, bezieht er nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb.

Der BFH begründet dies damit, daß die Ingenieurgesetze der Länder als nicht steuerrechtliche und zudem landesrechtliche Vorschriften den Inhalt des estrechtlichen Begriffs ”Ingenieur” nicht unmittelbar festlegen, sondern nur Hinweise für seine Auslegung geben, weil sie das Berufsbild des Ingenieurs prägen. Soweit jedoch die Ingenieurgesetze der Länder die Führung der Berufsbezeichnung ”Ingenieur nur ausnahmsweise in Form eine...