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BFH-Rechtsprechung zur Körperschaftsteuer im Jahr 1998
Befreiungen
1. Förderung der Allgemeinheit durch einen Golf-Club
(BStBl 1998 II S. 711; LX139883) betr. § 5 KStG.
Hinweis: Selder, KFR F. 2 AO § 52, 1/97, S. 187; BStBl 1998 I S. 1423, v. , <BStBl 1998 I S. 1424; Dißars/Berssenbrügge, BB 1999 S. 1411; Gosch, StBp 1997 S. 274; Schauhoff, DStR 1998 S. 701; Anm. in HFR 1997 S. 212.
Ein Sportverein fördert nicht die Allgemeinheit, wenn aufgrund der Höhe der Beiträge anzunehmen ist, daß nur Angehörige eines exklusiven Personenkreises Mitglieder werden sollen. Macht der Verein die Mitgliedschaft nicht nur von der Zahlung laufender Beiträge, sondern auch von der Leistung eines Aufnahmebeitrags oder von Sonderbeiträgen abhängig, kommt es auf die Wirkung der Gesamtbeitragsbelastung an. Die finanzielle Belastung eines Mitglieds durch die Gewährung eines zinslosen Aufnahmedarlehens besteht in dem Zinsverlust oder - falls sich das Mitglied die Darlehensmittel durch Aufnahme eines Kredits verschafft hat - in den Refinanzierungskosten.
Ein Ausgleich eines Verlustes eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs ist nur dann kein Verst...