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NWB Nr. 11 vom Seite 1017 Fach 4a Seite 53

Lexikon der BFH-Entscheidungen im Jahr 1991 zur Körperschaftsteuer

von Regierungsrat a. D. Hans Sigl, München

Betriebe gewerblicher Art

1. Mehrwert der Buchstelle einer Handwerksinnung

(BStBl 1991 II S. 595; HFR 1991 S. 610; LX98165) betr. § 4 Abs. 1 und 5 KStG.

Der Mehrwert eines erworbenen Unternehmens über den Substanzwert der materiellen und immateriellen WG abzüglich der Verbindlichkeiten ist regelmäßig als ”Geschäftswert” zu aktivieren. Den entsprechenden Mehrwert einer freiberuflichen Praxis hat die höchstrichterliche Rspr. wegen der Besonderheiten freiberuflicher Tätigkeit als ”Praxiswert” abgegrenzt. Ein etwaiger ”Praxiswert” beruht auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis der Mandanten zum beratenden Praxisinhaber. Nach dem Ausscheiden des bisherigen Beraters endet das Vertrauensverhältnis zwangsläufig; dies hat zur Folge, daß sich der Praxiswert verhältnismäßig rasch verflüchtigt. Deshalb sind - anders als beim Geschäftswert in der vor dem geltenden Rechtslage - vom ”Praxiswert” Absetzungen vorzunehmen. Zur Buchstelle einer Körperschaft des öffentlichen Rechts konnte sich kein Vertrauensverhältnis herausbilden und damit kein Praxiswert entstehen.

Seit dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 3 im EStG 1986 können auch auf den Geschäftswert Abschreibungen vorgenommen werden (betriebsgewöhnliche Nut...