Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 43 vom Seite 3237 Fach 3d Seite 471

Rechtsprechung des BFH zur Land- und Forstwirtschaft im Jahre 1988

von Regierungsdirektor Elmar Haakshorst; Münster

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die folgende Übersicht umfaßt alle in Teil II des BStBl 1988 veröffentlichten Urteile des BFH, denen land- und forstwirtschaftliche (luf) Sachverhalte zugrunde gelegen haben.

I. Abgrenzung der Einkunftsarten

1. Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft/Gewerbebetrieb

(BStBl 1988 II S. 264; LX81149) betr. § 2a EStG 1971, § 51 Abs. 5 BewG.

Vorinstanz: (EFG 1984 S. 229).

Hinweise: Anm. in HFR 1988 S. 154; Leingärtner, Inf 1988 S. 387.

Der Stpfl. betrieb neben seinem Bauunternehmen eine Nerzzucht und war außerdem an der Edelpelzzucht X-GmbH & Co. KG beteiligt. Die Verluste aus der Edelpelzzucht ließ das FA nicht zur Verrechnung mit den übrigen positiven Einkünften zu. Die vom FA gegen das klagestattgebende Urt. des FG eingelegte Revision hatte Erfolg.

Der BFH war der Auffassung, bei einer Pelztierzucht komme eine Ausnahme vom Verlustverrechnungsverbot des § 2a EStG 1971 (jetzt: § 15 Abs. 4 EStG) nicht in Betracht, weil Pelztiere nicht von vornherein als landwirtschaftsfremde Tiere angesehen werden könnten. Dies ergebe sich schon aus der Regelung der landwirtschaftlichen Einkünfte in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. mit § 51 Abs. 5 BewG. Zwar seien Nerze im Gegensatz z. B. zu Nutrias und Chinchillas...