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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1992
I. Zulässigkeit der Klage
1. Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage
Nach § 40 Abs. 2 FGO setzt die Zulässigkeit der Klage voraus, daß der Kl. schlüssig geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klage ist unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kl. behauptete Rechtsverletzung bestehen kann ( BStBl 1992 II S. 303). Durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung ist der Kl. regelmäßig nicht in seinen Rechten verletzt. Eine Klage gegen einen Steuerbescheid ist in einem solchen Fall aber insbes. dann zulässig, wenn nach der Darlegung des Kl. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden muß, daß ihm der Vorgang, auf dem die Steuerfestsetzung beruht, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerrechtliche Nachteile verursachen wird ( BStBl 1992 II S. 446).
Eine geänderte Zerlegung des einheitlichen GewSt-Meßbetrags beschwert den Stpfl. bei unterschiedlichen Hebesätzen. Die einzelne steuerberechtigte Gemeinde ist dagegen nur beschwert, wenn ihr gegenüber dem zugeteilten Anteil nach den...BStBl II S. 869