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NWB Nr. 8 vom Seite 493 Fach 2a Seite 1805

Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1990

von Regierungsdirektor Josef Lohrer, Oberviechtach

I. Zulässigkeit der Klage

1. Finanzrechtsweg

§§ 33, 34 FGO

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Rechtsweg vor die FG eröffnet in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten, soweit die Abgaben der Bundesgesetzgebung unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Nach § 21 Abs. 3 FVG sind die Gemeinden berechtigt, an Außenprüfungen der FinVerw teilzunehmen, die Realsteuern betreffen. Für Streitigkeiten, die den Verwaltungsakt einer Gemeinde betreffen, mit dem diese die Teilnahme an einer Außenprüfung anordnet, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Gemeinden gehören bei der Verwaltung der Kommunalsteuern in eigener Kompetenz nicht zu den FinBeh i. S. § 6 AO, §§ 1, 2 FVG. Sie sind damit keine Landes-FinBeh i. S. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. In diesen Fällen ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ( BStBl II S. 582). Nach § 34 Abs. 2 FGO sind FG allerdings an rkr. Rechtswegverweisungen anderer Gerichte gebunden. Die Bindung bezieht sich aber nur auf das Verfahren, für das die Verweisung ausgesprochen wurde. Eine Verweisung des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung schafft keine Bindungswirkung für ein später beim FG anhängig werdendes Klageverfahren in der Hauptsa...