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Rechtsprechung des BFH zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 1989
I. Zulässigkeit der Klage
1. Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage § 40 Abs. 2 FGO
Es entspricht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, daß nur demjenigen der Rechtsweg gegenüber der öffentlichen Gewalt eröffnet ist, der durch diese in seinen Rechten verletzt ist. Dies muß der Kl. schlüssig geltend machen. Enthält z. B. ein Haftungsbescheid als Begründung den Hinweis, der Haftungsschuldner hafte neben einem Dritten als Gesamtschuldner, so ist deshalb der Dritte noch nicht einspruchs- und klagebefugt, da dieser Haftungsbescheid ihm gegenüber keine Haftungsschuld festsetzt. Dies gilt auch dann, wenn das FA den Dritten im Einspruchsverfahren hinzuzieht. Hier liegt zwar eine Beschwer in der Hinzuziehung als solcher; sie führt aber noch zu keiner Beschwer durch den im anderen Verfahren angefochtenen Verwaltungsakt (, BStBl 1989 II S. 87).
2. Untätigkeitsklage § 46 FGO
Grundsätzlich darf das FG bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen erst dann angerufen werden, wenn das Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Etwas anderes gilt dann, wenn die Behörde über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht sachlich...BStBl 1989 II S. 107