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NWB Nr. 6 vom Seite 345 Fach 2a Seite 1627

Rechtsprechung zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung im 1. Vierteljahr 1987 (2. Teil)

von Ministerialdirektor Gustav Hübner, München

Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand - Rechtsprechung des BGH und des BVerwG -

28. Überprüfung und Feststellung der Revisionsfrist

(HFR 1987 S. 38) betr. §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO.

Nach der Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Prozeßbevollmächtigten, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, die Rechtsmittelfrist persönlich und in eigener Verantwortung zu ermitteln und die so festgestellte Frist dem zu beauftragenden RA mitzuteilen. Mit Rücksicht darauf, daß das Auftragsschreiben und die ihm beigefügten Handakten und sonstigen Unterlagen regelmäßig die einzige Grundlage für die Fristnotierung im Büro des beauftragten RA und für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift sind, darf der den Rechtsmittelauftrag erteilende Prozeßbevollmächtigte das Auftragsschreiben nicht unterzeichnen, ohne selbst geprüft zu haben, ob die dem RA der Rechtsmittelinstanz zu übersendenden Unterlagen (Auftragsschreiben nebst Anlagen) die Revisionsfrist erkennen lassen. Fehlen Hinweise auf den Lauf der Rechtsmittelfrist oder den Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils, so erübrigt die nur allgemein erteilte und ledigli...