§ 8 EStG Steuerliche Behandlung der Belegschaftsrabatte im Hotelgewerbe
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der verbilligten Hotelübernachtung bei Mitarbeitern im Hotelgewerbe folgendes:
Nach dem -VIR 81 /93 – gehört auch die Überlassung einer Wohnung zu den Dienstleistungen im Sinne des §8 Abs. 3 EStG. Der steuerpflichtige Vorteil aus einer verbilligten Hotelübernachtung ist deshalb nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn dem Arbeitnehmer ein Zimmer im Hotel seines Arbeitgebers überlassen wird, das der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Arbeitnehmer bereit hält, und der Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.
Der Bewertung des Vorteils aus der verbilligten Hotelübernachtung ist in diesen Fällen der Endpreis zugrunde zu legen. Das ist nach Abschnitt 32 Abs. 2 LStR der Angebotspreis, der in dem nach § 5 Abs. 4 der Preisangabenverordnung im Zimmer anzubringenden Preisverzeichnis ausgewiesen ist. Wird die Hotelunterkunft Arbeitnehmem während einer nachfragearmen Zeit oder für einen mehrtägigen Zeitraum (z. B. für ein Wochenendarrangement) zu einem niedrigeren Preis überlassen und bietet dieses Hotel in derartigen Fällen die Unterkunft im allgemeinen Geschäftsverkehr fremden Letztverbrauchem ebenfalls zu einem Sonderpreis an, so ist dieser maßgebend. Das setzt voraus, daß dieses Angebot
in Preislisten oder Anzeigen festgelegt ist,
sich an die Allgemeinheit richtet, also jedermann zugänglich ist und keine Personen ausschließt,
keine Preisnachlässe enthält, die auf der Abnahme einer bestimmten Anzahl von Zimmern beruhen.
Um ein Haftungsrisiko zu vermeiden, empfiehlt es sich, die entsprechende Preisliste oder Anzeige als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2334 A
– 76 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2334 A
– 434/St 32
Fundstelle(n):
CAAAA-82033