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Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der ersatzlosen Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 ()
Der I. Senat des BFH kommt in seinem Beschl. v. - I R 38/99 (BStBl 2002 II S. 27; GmbHR 2002 S. 29 mit Anm. Haritz/Wisniewski) zu der Überzeugung, dass die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i. d. F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl 1997 I S. 2590) dem Grundgesetz widerspricht, und hat diese Frage im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
1. Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt
Der I. Senat des BFH ist der Ansicht, dass die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) verstößt, weil die Streichung auf einen die zulässigen Grenzen überschreitenden Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG) zurückzuführen und damit nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. Nach der Rspr. des BVerfG (insbes. , BStBl 2000 II S. 162) darf der Vermittlungsausschuss eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens