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Aktivierung des Anspruchs auf Körperschaftsteuerminderung
Nach § 37 Abs. 2 KStG n. F. mindert sich das beim Übergang vom Anrechnungsverfahren auf das neue Recht vorhandene Körperschaftsteuerguthaben um jeweils ein Sechstel der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren vorgenommen werden und auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Um diesen Betrag von einem Sechstel der Dividende vermindert sich während der Übergangszeit von 15 Jahren die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung vorgenommen wird, so lange, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Anders als nach früherem Recht, nach dem die Körperschaftsteuerminderung für Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprachen, in dem Jahr eintrat, für das ausgeschüttet wurde (§ 27 Abs. 3 KStG a. F.), mindert der Anspruch nach neuem Recht im Jahr der Ausschüttung die für dieses Jahr festzusetzende Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuerminderung auf eine 2002 für 2001 beschlossene und gezahlte Dividende entsteht deshalb erst im Veranlagungszeitraum 2002. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann in der Handels- und Ste...