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Anfang des Jahres hatte sich der BFH in einer Entscheidung mit der Bilanzierung eingeklagter Verbindlichkeiten vor Eintritt der Rechtskraft zu beschäftigen. In einer weiteren Entscheidung ging es um die Begünstigung von Wohnraumerweiterungen im Rahmen des Eigenheimzulagengesetzes.
Auflösung einer für eine streitbefangene Verbindlichkeit gebildeten Rückstellung (, NWB EN-Nr. 557/2002)
1. Leitsatz
Das (NWB EN-Nr. 557/2002) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.
Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel ”erhellt” nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der Grundsätze der Senatsents...BStBl 1973 II S. 320