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Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung bei verdeckter Einlage
Ein Gesellschafter, der seine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer KapGes verdeckt in eine andere KapGes einlegt, an der er wesentlich beteiligt ist, hat die Anschaffungskosten dieser Beteiligung um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung im Einlagezeitpunkt zu erhöhen. Diese Auffassung vertritt der BFH für den Fall, dass die verdeckte Einlage vor der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG, eingeführt durch das StÄndG 1992, erfolgt ist (, NWB EN-Nr. 340/2002).
1. Sachverhalt
Die Klägerin war mit über 50 v. H. am Stammkapital der A-GmbH und mit 98 v. H. am Stammkapital der später als Zwischenholding gegründeten B-GmbH beteiligt. Zeitgleich S. 1502mit der Gründung der B-GmbH trat die Klägerin 74,9 v. H. der stimm- und dividendenberechtigten Anteile der A-GmbH an die B-GmbH ab. Direkt anschließend erfolgte eine Veräußerung ihrer Beteiligung an der B-GmbH an die C-AG. Die Klägerin blieb weiterhin noch mit einem geringen Anteil direkt an der A-GmbH beteiligt. Die Klägerin vertrat in ihrer ESt-Erklärung die Auffassung, die Abtretung der Geschäftsanteile an der A-GmbH sei eine verdeck...