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Schuldzinsen nach Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung
Nach Auffassung des BFH sind Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Veräußerung der Beteiligung entfallen, keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. , BStBl 1984 II S. 29). Dies wird damit begründet, dass Schuldzinsen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen müssen und zwar noch in dem Zeitpunkt, in dem die Zinsen entstehen. Ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang sei aber nach Beendigung der Einkunftserzielung nicht mehr möglich. Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Auflösung der KapGes entfielen, seien lediglich die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das S. 1498nicht mehr der Erzielung von Einnahmen diene (, BFH/NV 1998 S. 1212).
Das FG Saarland hat mit Urt. v. - 1 K 230/98 in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden, dass Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in der Insolvenz befindlichen GmbH zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst und als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen...