Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Vermietung
Wird eine der Einkünfteerzielung gewidmete Immobilie veräußert oder eigenen Wohnzwecken zugeführt, entfällt nach gefestigter Rspr. der WK-Abzug der Schuldzinsen aus fortbestehenden Verbindlichkeiten (vgl. z. B. BStBl 1992 II S. 289; v. , BFH/NV 1995 S. 966, m. w. N.). In seiner ”Umwidmungs”-Rspr. (vgl. z. B. BStBl 1999 II S. 93; v. , BStBl 1997 II S. 454) hat der BFH jedoch in Veräußerungsfällen den weiteren Schuldzinsenabzug (als WK oder BA) anerkannt, wenn die Immobilie veräußert wird und aus dem Erlös die mögliche Schuldentilgung nicht erfolgt, sondern aus dem Erlös statt dessen nachweislich Aufwendungen bestritten werden, die der Einkünfteerzielung dienen. In einer soeben bekanntgewordenen Entscheidung v. - IX R 42/97 (NWB EN-Nr. 1623/99) hat der BFH klargestellt, daß es eine weitere Fallgruppe gibt, die den Abzug ”nachlaufender” Schuldzinsen nach Beendigung der Einkünfteerzielung ermöglicht: Schuldzinsen sind nachträgliche WK und damit negative Einkünfte, wenn die Verbindlichkeiten, aus denen sie resultieren, zur Bezahlung sofort abzugsfähiger WK gedient haben. Im Urteilsfall IX R 42/97 hatten Ehegatten ein vermietetes Einfamilienhaus verkauft. Sie zahlten nac...