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Das „geläuterte” Abzugsverbot für betriebliche Schuldzinsen
Die Praxis wird aufatmen: § 4 Abs. 4a EStG ist durch das StBereinG 1999 rückwirkend ab durchschlagend geändert worden. Das Abzugsverbot greift der Neuregelung zufolge ein, wenn „Überentnahmen„ getätigt worden sind: „Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wj übersteigen.„ Verluste bleiben danach unberücksichtigt. Eliminiert werden bei der Überentnahmeberechnung allerdings „Entnahmen und Einlagen, die in den letzten drei Monaten eines Wj getätigt werden . . ., soweit sie in der Summe in den nächsten drei Monaten des Folgejahres wieder rückgängig gemacht werden„.
Die nichtabzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen werden nach der Neuregelung (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG) typisierend berechnet. Sie betragen 6 v. H. der „Überentnahmen des Wj zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wj und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wj der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen)„.
Beispiel:
Berechnungsbeispiel für nichtabzugsfähige Schuldzinsen im Jahr 1999 bei einem Einzelunternehmer:
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Angenommenes positives Buchkapital
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100 000 DM / angenommene buchkapitalmind... |