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NWB Nr. 33 vom Seite 3031

Kein Vorsteuerabzug bei falscher Rechnung

Verfasser: Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

Der (BStBl 1998 II S. 695) entschieden, dass die Vorsteuer nur abgezogen werden kann, wenn die damit zusammenhängende USt tatsächlich geschuldet wird. Nach dem (UR 1999 S. 83) soll diese Entscheidung auf alle Sachverhalte für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen Anwendung finden, die nach der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt () beim Unternehmer eingegangen sind.

Diese sofortige Anwendung ist deshalb überraschend, weil das Bundessteuerblatt nur mit einer Verzögerung von rd. 14 Tagen ausgeliefert wird und in Fällen der S. 3032Haftung einem Steuerberater eine Karenzfrist von einem weiteren Monat zur Sichtung der neuen Rspr. eingeräumt wird (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. 1998, Rdnr. 243, m. w. N.). Ferner handelt es sich hierbei um eine Änderung der Rspr., weil der BFH noch mit Urt. v. (BStBl 1993 II S. 779, 781) entschieden hatte, dass der Regelung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. USt-Richtlinie das günstigere nationale Recht vorgehe. Bis zur Änderung der UStR in 2000 kann man sich daher nach § 176 Abs. 2 AO auf die günstigeren Regelungen der R 192 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 UStR berufen. Entscheidend aber ist, dass der Gesetzgeber se...BStBl 1998 II S. 695