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NWB Nr. 33 vom Seite 3030

Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

Verfasser: Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

Aufgrund der Rspr. des BFH der letzten Jahre ( BFH/NV 1994 S. 338) war ungeklärt, ob das Wort ausschließlich dahin zu verstehen sei, dass keine Ausnahmen von der reinen Grundstücksverwaltung bestehen dürften, um die erweiterte Kürzung zu erhalten. Der VIII. Senat des ) hat nunmehr geklärt, dass eine andere Tätigkeit der erweiterten Kürzung i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht, ”wenn die Tätigkeit in jeder Hinsicht - d. h. sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen als auch im Hinblick auf die hieraus erzielten Erträge - völlig unwesentlich und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbar ist.” Da er diese Grenze mit der Geringfügigkeitsgrenze des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (vgl. BStBl 2000 II S. 229) vergleicht und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitet, dürfte die Unwesentlichkeitsgrenze dann überschritten sein, wenn die an und für sich schädliche Nebentätigkeit 1,25 v. H. der relevanten Umsätze relativ oder absolut den GewSt-Freibetrag von 48 000 DM übersteigt (vgl. zu dieser Grenze auch Märkle, DStR 2000 S. 797, 808).