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Vorteile der Übertragung der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft anstelle der Übertragung von Grundstücken
Die neue ab geltende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG legt als Bemessungsgrundlage für die GrESt in Fällen der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften (§ 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG), wenn dadurch ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand ausgelöst wird, nicht den Wert der zu übertragenden Gesellschaftsanteile fest, sondern knüpft an die Bedarfswerte des § 138 BewG an. Dies bedeutet, dass bei Grundstücken im Betriebsvermögen über die Verweisung des § 138 Abs. 3 BewG auf § 147 Abs. 2 BewG der Wert des Grund und Bodens nach § 145 Abs. 3 BewG mit einem Abschlag von 30 v. H. zu erfassen ist und für die Betriebsgebäude der Buchwert anzusetzen ist (R 178 Abs. 1 Satz 3 ErbStR). Dies ist dann interessant, wenn der Bodenrichtwert mit einem Abschlag von 30 v. H. und der ertragsteuerliche Buchwert der Gebäude (z. B. bei Sonder-AfA) niedriger als der Verkehrswert des Grundstücks mit Gebäude ist. In Einzelfällen kann es sich aus grunderwerbsteuerlicher Sicht sogar empfehlen, Gesellschaftsanteile einer grundbesitzverwaltenden Gesellschaft anstelle des Grundstücks selbst zu verkaufen.