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Weitere Einschränkung der Versorgungsrenten gegen Vermögensübertragung
Der X. Senat des BFH ist seit Jahren bestrebt, die abziehbaren Versorgungsrenten zugunsten der nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigenden unentgeltlichen Unterhaltsrenten zurückzudrängen. Die in Jahrzehnten entwickelte Rechtslage wird deshalb Schritt für Schritt verändert. Ursprünglich hatte man den Eindruck, S. 1876der Senat sehe jene Unterhaltszahler als benachteiligt an, die ihre Zahlungen nicht abziehen können, weil die Unterhaltsempfänger keinen Betrieb, kein Haus oder kein anderes Vermögen haben, das sie gegen wiederkehrende Versorgungsbezüge übertragen können. Inzwischen verstärkt sich jedoch die Tendenz, dass der Abzug derartiger Renten so weit wie möglich aufgehoben werden soll.
Mit den oben unter Ziff. II besprochenen Entscheidungen hat der X. Senat des BFH die seit dem (RFHE 43 S. 290) geltende Rechtsauffassung aufgegeben, wonach als Abfindungen für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht als Zeitrente zu zahlende Leistungen als Sonderausgaben beim Zahlenden abziehbar, andererseits aber beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern waren. Selbst Leibrenten, die ausgeschlossenen Geschwistern zu gewäh...