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Zur Abgrenzung des Mitunternehmers vom Darlehensgeber
In seinem Urt. v. - VIII R 66-70/97 (Vorinstanz: EFG 1998 S. 561) befasste sich der BFH mit der Abgrenzung zwischen einem Mitunternehmer und einem bloßen Darlehensgeber. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war zu 17 v. H. als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Neben ihm waren außerdem zwei weitere natürliche Personen (M und W) mit je 17 v. H. und die M-GmbH mit 49 v. H. als Kommanditisten an der KG beteiligt. Die Anteile an der M-GmbH wiederum wurden von dem Kläger (gemeinsam mit seiner Ehefrau) sowie M und W zu je 1/3 gehalten. Zur Finanzierung der der KG von der M-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassenen Grundstücke haben M, W und der Kläger Bürgschaften übernommen. Die Komplementärstellung in der KG übte eine weitere GmbH aus. Auch die Anteile an dieser GmbH hielten der Kläger, W und M zu je 1/3. Diese GmbH war am Erfolg und am Vermögen der KG nicht beteiligt. Sie erhielt lediglich eine Aufwandsentschädigung für ihre Geschäftsführung und eine Vorabvergütung von 5 v. H. des Stammkapitals für die Übernahme der Haftung.
Um eine Mitunternehmerstellung der natürlichen Person...