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Betrieblich begründete Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Schuldzinsen können nur dann als nachträgliche BA abgezogen werden, wenn die ihnen zugrundeliegende Verbindlichkeit während des Bestehens des Betriebs begründet worden ist und nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnte. Dann wirkt die betriebliche Veranlassung der nicht erfüllten Verbindlichkeit fort. S. 183
Als WK sind Schuldzinsen abziehbar, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang setzt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voraus, daß die Schuldaufnahme unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die den vermieteten Gegenstand betreffen, also zwingendes Erfordernis für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist.
Nach der Entscheidung des stellt sich die Frage, ob WK erst vorliegen, wenn die Schuldzinsen nicht als nachträgliche BA i. S. von § 4 Abs. 4 i. V. mit § 24 Nr. 2 EStG beurteilt werden können, weil bei der Betriebsaufgabe hinreichend Veräußerungserlöse oder jedenfalls genügend verwertbares Aktivvermögen vorhanden war, um die Verbindlichkeit zu tilgen.
Ein wirtschaftli...