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Verfassungswidrigkeit der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte?
Durch Beschl. v. wird vom X. Senat des BFH die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ”ob § 32c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift
1. die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben;
2. bei Gewinnen, die von einer Körperschaft - hier: im Rahmen einer Schachtelbeteiligung - ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32c Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. mit § 9 Nr. 2a GewStG), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben; S. 18863. die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausschließt, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrags (§ 32c Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 und 5 EStG) bleibt.”
Da die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte gem. § 32c EStG von der Literatur überwiegend als verfassungswidrig betrachtet wird, war ein entsprechender Vorlagebeschluß vom Schrifttum erwartet worden. In seiner Begründung des Vorlagebeschlusses legt das Gericht neben umfangreichen Materialien zur Gesetzesbegründung die vielfältigen verfassungsrechtlichen Einwände der Literatur zu dieser Norm dar. Seine eigenen Überlegungen zur Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG faßt der X. ...