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NWB Nr. 29 vom Seite 2294

Stornoreservekonto eines Versicherungsvertreters

Verfasser: Steuerberater Axel Höhmann, Solingen

Im Urt. v. war zu entscheiden, ob die einem Versicherungsvertreter von dem Versicherungsunternehmen auf einem für ihn gebildeten Stornoreservekonto gutgeschriebenen Beträge bereits zugeflossen sind, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift noch gar nicht fällig waren. Der Kl. und Revisionsbeklagte (Kl.) erzielte als selbständiger Versicherungsvertreter der A Versicherungs-AG (AV) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG (”Einnahmenüberschußrechnung”). Nach dem zwischen dem Kl. und der AV geschlossenen Vertrag erteilt die AV zum Ende eines jeden Monats eine Abrechnung über die Bezüge des Kl. Die sich ergebende Summe (als Produktionsgeldwert bezeichnet) wird dem Vertreter nach Abzug einer vereinbarten Stornoreserve von 20 v. H., die einem Stornoreservekonto gutgeschrieben wird, ausbezahlt. Dabei soll das Stornoreservekonto die Storni auffangen, die nach dem Ausscheiden des Vertreters anfallen. Grundlage des geschlossenen Vertrags sind die ”Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Repräsentanten der AV-Organisation” (AVB), die hierzu folgende Bestimmungen enthalten: S. 2295”Die Beträge auf dem Stornoreservekonto sind noch nicht verd...