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NWB Nr. 16 vom Seite 1213

Abgrenzung der Betriebsaufgabe von der Betriebsunterbrechung

Verfasser: Steuerberaterin Dipl.-Kffr. Marion Westermann, Möhnesee-Körbecke, und Steuerberater Dipl.-Kfm. Peter Keune, Dortmund

Auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG als Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs mit der Folge der Entnahme sämtlicher noch nicht veräußerter WG in das Privatvermögen einschließlich Aufdeckung und Besteuerung der darin noch ruhenden stillen Reserven. Stellt der Gewerbetreibende seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so führt dies jedoch nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG. Die Einstellung kann wahlweise auch als temporäre Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt läßt. Die Betriebsunterbrechung kann in der Weise erfüllt sein, daß der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer - verpachtet, oder dadurch, daß er die gewerbliche Tätigkeit vorübergehend ruhen läßt. In beiden Gestaltungen wird die Absicht vorausgesetzt, den Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Gewinnrealisierung der im BV ruhenden stillen Reserven wird in diesem Fall zeitlich bis zur endgültigen Betriebsveräußerung oder -aufgabe hinausgeschoben.

Die Betriebsunterbrechung mit ihrem Spezialfall der Betriebsverpachtung führt ...