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NWB Nr. 42 vom Seite 3758

Betriebsaufspaltung bei Wohnungseigentümergemeinschaft

Verfasser: Steuerberater Axel Höhmann, Solingen

Die Vermietung von Grundbesitz ist i. d. R. Vermögensverwaltung und stellt keine gewerbliche Betätigung dar. Etwas anderes gilt jedoch für Vermietungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Hier geht die Vermietung über eine bloße Vermögensverwaltung hinaus, weshalb das vermietende Unternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt. Dabei liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn ein (Besitz-) Unternehmen seine wesentlichen Betriebsgrundlagen an eine gewerblich tätige PersGes oder KapGes (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überläßt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrscht, d. h. sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (personelle Verflechtung). Andererseits liegt ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille bei konträren Beteiligungsverhältnissen in Besitz- und Betriebsunternehmen, bei Einstimmigkeitserfordernissen oder bei Beteiligungen von Ehegatten i. d. R. nicht vor.

Im Sachverhalt des erwarben die Kläger und Revisionsbeklagten (187 Beteiligte) Miteigentum an einem Grundstück, das mit einer Ho...