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Zur Abgrenzung der Betriebsverlegung von der Betriebsveräußerung und der Betriebsaufgabe
In seinem Urt. v. nimmt der BFH zu der Abgrenzung zwischen einer Betriebsverlegung und einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe Stellung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin vertrieb Produkte eines Unternehmens über Beraterinnen im sog. Heimvorführungs-Vertriebssystem. Hinsichtlich dieses Systems überließ das Unternehmen verbindliche, allgemeine und besondere Richtlinien, die eine einheitliche Gestaltung des Vertriebs gewährleisteten. Die einzelnen Bezirkshändler waren als Franchisenehmer in dem im Anhang des Vertrags beschriebenen Gebiet mit den dort ansässigen Beraterinnen tätig. Die Klägerin übertrug mit Zustimmung des Unternehmens ihre Bezirkshandlung in B auf einen nachfolgenden Bezirkshändler. Gegen eine Entschädigung überließ sie ihm die Verträge der bisher für sie tätigen Gruppenberaterinnen und Beraterinnen. Unter Mitnahme ihres bisherigen Anlagevermögens und des Warenbestands übernahm sie - ebenfalls mit Zustimmung des Unternehmens - zum gleichen Zeitpunkt die Bezirkshandlung C. Hierfür zahlte sie ihrem Vorgänger eine Entschädigung für die Verträge der bisher dort tätigen Gruppenberaterinnen und Berater...