§ 34f EStG Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen
Auch wenn getrennt lebenden Eltern das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet.
In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist ( -; BStBl 1999 II S. 594 und - X R 121/95 -; BFH/NV 2000, S. 16).
In diesen Urteilen ist jedoch die - dort jeweils nicht entscheidungserhebliche - Frage offen geblieben, ob für den Fall, dass beide Elternteile Abzugsbeträge nach § 10e EStG für jeweils eigene Objekte (im Allein- oder im Miteigentum) erhalten, bei doppelter Haushaltszugehörigkeit eines Kindes auch jeweils die volle Steuerermäßigung nach § 34f EStG in Anspruch nehmen können.
Der BFH hat nur aufgezeigt, dass wenn nicht verheiratete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern, die beide Anspruch auf die Grundförderung für ein Objekt hätten, für dasselbe Kind - sofern es zu beiden Haushalten gehört - Baukindergeld erhielten, sie gegenüber zusammen lebenden Eltern in möglicherweise verfassungswidriger Weise begünstigt seien.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass § 34f EStG für Fälle unverheirateter Eltern keine Aufteilungsregelung enthält.
Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG (BR-Drs. 498/95) hat er zu deren Begründung ausgeführt, hierdurch solle sicher gestellt werden, dass nicht verheiratete Eltern, die Miteigentümer einer Wohnung sind, künftig wie Ehegatten die Kinderzulage für das gemeinsame Kind nur einmal in Anspruch nehmen können. Eine Änderung des § 34f EStG hat der Gesetzgeber hingegen nicht in Erwägung gezogen.
In der Praxis scheitert eine Doppelförderung zumeist daran, dass nur in Ausnahmefällen eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile besteht, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.
Sind jedoch die nicht verheirateten Eltern Miteigentümer eines Objekts, für das sie beide jeweils einen Abzugsbetrag in Anspruch nehmen (können), und lebt ihr gemeinsames Kind in diesem Haushalt steht einer Doppelgewährung von Baukindergeld nichts entgegen.
In der Weise hat auch die Finanzverwaltung zur besonderen Veranlagung, bei der die Ehegatten so behandelt werden, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten, in R 213 Abs. 4 Satz 3 EStR 2001 eine Selbstbindung dahingehend geschaffen, als sie jedem ”Ehegatten” die Steuerermäßigung gewährt, wenn deren Voraussetzungen in seiner Person erfüllt sind.
Folglich ist R 213 Abs. 4 Satz 3 EStR analog auch auf nicht verheiratete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern(-teile) anzuwenden.
Insofern hat auch das Finanzgericht Düsseldorf mit dem rechtskräftigen Urteil vom - 7 K 1662/00 - (EFG 2002, S. 1456) entschieden, unverheiratete Eltern, die in einem geförderten Objekt wohnten und für dieses Objekt jeweils die Wohnungsbauförderung nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch nähmen, hätten jeweils auch einen Anspruch auf das volle Baukindergeld nach § 34f Abs. 3 EStG.
OFD Koblenz v. - S 2293 c A -
Fundstelle(n):
IAAAA-81568