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Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil zur phasengleichen Aktivierung von Ausschüttungsansprüchen
Es geht darum, ob Ansprüche auf Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile beim bilanzierenden Gesellschafter zum Betriebsvermögen gehören, schon aktiviert werden dürfen bzw. müssen, wenn der Ausschüttungsbeschluß erst nach dem Bilanzstichtag des Gesellschafters gefaßt worden ist. Der typische Fall: Mutterunternehmen und Tochtergesellschaft haben ein übereinstimmendes Wirtschaftsjahr. Die Tochtergesellschaft schüttet für das ablaufende Wirtschaftsjahr aus, für das auch das Mutterunternehmen den Jahresabschluß aufstellt. Die Gewinnausschüttung bei der Tochtergesellschaft wird erst nach dem Bilanzstichtag - nämlich nach Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses - beschlossen, möglicherweise aber vor Aufstellung des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens.
Der BGH hielt bisher die Aktivierung des Dividendenanspruchs in Beherrschungsfällen für zulässig. Der BFH und die FinVerw sahen deshalb in diesen Fällen für die Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot. Diese Beurteilung ist kritisiert worden. Beim BGH waren Zweifel daran entstanden, ob die Aktivierung erst nach dem Bilanzstichtag beschlossener Gewinnausschüttungen mit dem ...