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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 812/20

Gesetze: AO § 362 Abs. 1 S. 1, AO § 362 Abs. 2 S. 1, AO § 362 Abs. 2 S. 2, BGB § 119, BGB § 122, BGB § 130, ZPO § 416

Bindung an die von einer fachkundigen Bevollmächtigten unterschriebene, gegen ihren Willen abgesandte und beim Finanzamt eingegangene Einspruchsrücknahmeerklärung

Leitsatz

1. Die von einer fachkundigen Bevollmächtigten gegenüber der Finanzbehörde abgegebene Erklärung „…nehme ich die Einsprüche vom…zurück” ist keiner Auslegung zugänglich, sondern bringt eindeutig zum Ausdruck, dass der Einspruch nicht weiter verfolgt wird. Sie wird mit dem Zugang bei der Finanzbehörde rechtswirksam; anschließend ist ein Widerruf, eine Zurücknahme oder Anfechtung wegen Irrtums grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen der „abhanden gekommenen Willenserklärung”, wenn die Bevollmächtigte später geltend macht, das von ihr unterzeichnete Rücknahmeschreiben sei gegen ihren Willen von einem Beschäftigten versandt worden, hierzu allerdings die genauen Umstände sowie die Person des Absenders nicht darlegen und benennen kann, und wenn somit wegen verbleibender Zweifel nicht nachgewiesen ist, dass das Schreiben tatsächlich ohne bzw. gegen den Willen der Bevollmächtigten verschickt worden ist.

3. Jedenfalls im Bereich der Verfahrensvorschriften wird der scheinbar Erklärende in Parallele zum fehlenden Erklärungsbewusstsein an seine abgegebene, aber von ihm nicht gewollte Willenserklärung gebunden, wenn er den Schein einer wirksamen Abgabe zurechenbar veranlasst hat und der Empfänger darauf vertrauen durfte. Die für diesen Fall vorgesehene Möglichkeit der Anfechtung analog § 119 BGB mit der Haftungsfolge des § 122 BGB scheidet im Bereich der Verfahrenshandlungen aus.

Fundstelle(n):
CAAAI-06076

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