Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 14 HGrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
AE HGrStG zu § 14 des Anwendungserlasses zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) des Hessischen Ministeriums der Finanzen v. - G1030 A-061-II6a/10, Staatsanzeiger für das Land Hessen v. S.652.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 14 HGrStG bestimmt, dass die Regelungen des § 34 GrStG zum Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken für im Land Hessen belegene Grundstücke entsprechend anzuwenden sind und an die Stelle des Grundsteuerwerts in § 34 Abs. 3 GrStG der Steuermessbetrag und an die Stelle der Fortschreibung des Grundsteuerwerts in § 34 Abs. 4 GrStG die Festsetzung des Steuermessbetrags tritt. Mit letzterem wird berücksichtigt, dass nach dem HGrStG kein Grundsteuerwert festgestellt wird und dennoch bei teilweiser eigengewerblicher Nutzung des Grundstücks die prozentuale Ertragsminderung einheitlich für den gesamten Steuergegenstand zu bestimmen ist. Dabei bestimmt sich die Ertragsminderung abweichend vom Bundesrecht nicht am Anteil des eigengewerblich genutzten Teils des Grundstücks am Grundsteuerwert, sondern am Anteil des eigengewerblich genutzten Teils des Grundstücks am Grundst...