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Aufteilung anrechenbarer Steuern bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften, die Anteile an Kapitalgesellschaften in ihrem Gesellschaftsvermögen halten, kann ein Interesse daran bestehen, die auf bezogene Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer und anrechenbare Körperschaftsteuer anders als die Nettoerträge zu verteilen. Dies ist jedoch nicht zulässig. Die Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaften sind den Gesellschaftern ebenso wie die anzurechnende Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Denkbar wäre zwar eine vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Verteilung der Beteiligungserträge als Folge entsprechender vertraglicher Regelung. Diese könnte sich jedoch nur auf die Erträge und die anrechenbaren Steuern erstrecken, nicht jedoch auf einzelne Elemente.